3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass auf dem Grundstück Nr. 1000 seit dem Jahr 1980 ein Mitbenutzungsrecht an der Garage sowie ein Nutzungsrecht am Gartenund Rasensitzplatz bestehen. Die unterirdische Garage befindet sich teilweise auf dem Grundstück Nr. 1000 und wurde im Baurecht zu Lasten der Nachbargrundstücke Nrn. 2000 und 3000 errichtet. Sowohl das Baurecht als auch die beiden Nutzungsrechte wurden am 20. Mai 1980 als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.