3. 3.1 Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 21. April 2020. Das Grundbuchamt hob darin die Stundung auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 9’900.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Es führte dazu aus, dass durch das Nutzungsrecht an der Garage sowie das Nutzungsrecht am Garten- und Rasenplatz zu Gunsten von D.______ die Voraussetzung der «ausschliesslichen und persönlichen Nutzung zum Wohnzweck» nicht gegeben sei. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass auf dem Grundstück Nr. 1000 seit dem Jahr 1980 ein Mitbenutzungsrecht an der Garage sowie ein Nutzungsrecht am Gartenund Rasensitzplatz bestehen.