B. Am 19. Februar 2020 reichen A.______ beim Grundbuchamt eine schriftliche Stellungnahme inklusive Beilage ein. Mit Schreiben vom 5. März 2020 wendet sich das Grundbuchamt an die Ehegatten A.______ und ersucht um eine Stellungnahme betreffend die auf dem Grundstück Nr. 1000 eingetragene Dienstbarkeit «Nutzungsrecht» zu Gunsten von D.______. Nach der Stellungnahme von A.______ vom 19. März 2020 hebt das Grundbuchamt mit den Verfügungen vom 21. April 2020 die am 26. März 2018 verfügte Stundung auf. Zugleich verfügt das Grundbuchamt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 9’900.– sowie der Zins und die Gebühr zu bezahlen seien.