a Eine Garage auf dem erworbenen Grundstück wird dann vom Wohnzweck erfasst, wenn die Grundeigentümer diese selber nutzen. Wird ein Teil der Garage dauerhaft und regelmässig von einem Dritten benutzt, wird das Grundstück von der Erwerberin oder dem Erwerber nicht mehr ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt. Die Voraussetzungen von Art. 11a HG sind damit nicht erfüllt. b Dies gilt auch dann, wenn das Mitbenutzungsrecht bereits vor dem Kauf des fraglichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und die Erwerberin oder der Erwerber dieses mit dem Kauf übernommen haben.