{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-10-14", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-3253_2020-10-14.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.3253 14.10.2020.pdf", "Checksum": "bd2f4bd5bb0d5acf87970076174f5fb1"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.3253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 14.10.2020 2020.DIJ.3253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 14.10.2020 2020.DIJ.3253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Eine Garage auf dem erworbenen Grundstück wird dann vom Wohnzweck erfasst, wenn die Grundeigentümer diese selber nutzen. Wird ein Teil der Garage dauerhaft und regelmässig von einem Dritten benutzt, wird das Grundstück von der Erwerberin oder dem Erwerber nicht mehr ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt. Die Voraussetzungen von Art. 11a HG sind damit nicht erfüllt.<br/>b Dies gilt auch dann, wenn das Mitbenutzungsrecht bereits vor dem Kauf des fraglichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und die Erwerberin oder der Erwerber dieses mit dem Kauf übernommen haben."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Les propriétaires ne remplissent la condition de l’utilisation exclusive de l’immeuble à des fins d’habitation que s’ils font eux-mêmes usage du garage qui s’y trouve. 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Die Voraussetzungen von Art. 11a HG sind damit nicht erfüllt.<br/>b Dies gilt auch dann, wenn das Mitbenutzungsrecht bereits vor dem Kauf des fraglichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und die Erwerberin oder der Erwerber dieses mit dem Kauf übernommen haben.\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2020.DIJ.3253\n\nBeschw erdeentscheid vom 14. Oktober 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Eine Garage auf dem erworbenen Grundstück wird dann vom Wohnzweck\nerfasst, wenn die Grundeigentümer diese selber nutzen. Wird ein Teil der\nGarage dauerhaft und regelmässig von einem Dritten benutzt, wird das\nGrundstück von der Erwerberin oder dem Erwerber nicht mehr\nausschliesslich zum Wohnzweck genutzt. Die Voraussetzungen von Art. 11a\nHG sind damit nicht erfüllt.\nb Dies gilt auch dann, wenn das Mitbenutzungsrecht bereits vor dem Kauf des\nfraglichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und die Erwerberin\noder der Erwerber dieses mit dem Kauf übernommen haben.\n\nImpôts sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\na Les propriétaires ne remplissent la condition de l’utilisation exclusive de\nl’immeuble à des fins d’habitation que s’ils font eux-mêmes usage du garage\nqui s’y trouve. Si une partie de celui-ci est souvent et durablement utilisée\npar un tiers, les conditions prévues à l’article 11a LIMu ne sont pas remplies.\nb On aboutit au même résultat si le droit d’utilisation conjointe était déjà inscrit\nau registre foncier préalablement à l’achat de l’immeuble litigieux et que la\npersonne acquéreuse l’a repris avec ce dernier.\nSachverhalt\n\nA.\nDie Ehegatten A.______ kaufen am 9. Januar 2018 die Parzelle B.______ Gbbl.\nNr. 1000 zu Gesamteigentum. Zugleich ersuchen sie beim Grundbuchamt Seeland\n(nachfolgend Grundbuchamt) um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für\nselbstgenutztes Wohneigentum.\n\nMit Verfügung vom 26. März 2018 wird die Stundung gemäss der Selbstdeklaration\nder Ehegatten A.______ für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum des\nGrundstückserwerbs für den Betrag von Fr. 9’900.– gewährt. Für die gestundete\nHandänderungssteuer wird ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im\nGrundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 19. Februar 2020 reichen A.______ beim Grundbuchamt eine schriftliche\nStellungnahme inklusive Beilage ein.\nMit Schreiben vom 5. März 2020 wendet sich das Grundbuchamt an die Ehegatten\nA.______ und ersucht um eine Stellungnahme betreffend die auf dem Grundstück\nNr. 1000 eingetragene Dienstbarkeit «Nutzungsrecht» zu Gunsten von D.______.\nNach der Stellungnahme von A.______ vom 19. März 2020 hebt das\nGrundbuchamt mit den Verfügungen vom 21. April 2020 die am 26. März 2018\nverfügte Stundung auf. Zugleich verfügt das Grundbuchamt, dass die bisher\ngestundete Handänderungssteuer von Fr. 9’900.– sowie der Zins und die Gebühr\nzu bezahlen seien.\n\nC.\nMit Eingabe vom 13. Mai 2020 führen A.______ (nachfolgend\nBeschwerdeführende), vertreten durch Notarin E.______, Beschwerde bei der\nDirektion für Inneres und Justiz und ersuchen um Aufhebung der Verfügungen vom\n21. April 2020 sowie um Erlass der Handänderungssteuer betreffend das\nGrundstück Nr. 1000.\nIn der Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragt das Grundbuchamt die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n2\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), sofern das HG nichts\nAbweichendes bestimmt. Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter\nüber die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In\nAnwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der\nGrundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren\nteilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs.\n1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung\nbeschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom\nGrundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und\nder bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und\n17 Abs. 1 HG).\n\n"}