4 und gestützt darauf die geschuldete Handänderungssteuer festzusetzen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Bern die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdeführer steht kein Parteikostenersatz zu, weil er nicht anwaltlich vertreten war (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einem aufwändigen Verfahren im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 VRPG gesprochen werden.