4.3 Zusammengefasst gelangt die DIJ zum Schluss, dass die beantragte nachträgliche Steuerbefreiung für den Erwerb der als Hauptwohnsitz dienenden Stockwerkeinheit Gbbl. Nr. 100-1 (3½-Zimmer-Wohnung) zu gewähren und für den Erwerb der Stockwerkeinheiten Nr. 100-2 (2½-Zimmer-Wohnung) und Nr. 100-3 (Garage) zu verweigern ist. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Dem Kaufvertrag vom 8. Dezember 2017 (Ziff. II.1) lässt sich nur der Gesamtpreis für die Haushälfte entnehmen. Es ist nicht Sache der DIJ, als erste Instanz eine Aufteilung dieses Kaufpreises vorzunehmen