Insofern erweist sich die Argumentation des Grundbuchamtes, wonach für eine Steuerbefreiung eine sachenrechtliche Zusammenlegung der beiden Stockwerkeinheiten zu einer Einheit notwendig sei, als unzutreffend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch für die im gleichen Kaufvertrag ebenfalls zur Hälfte zu Miteigentum erworbenen Stockwerkeinheiten Nr. 100-2 (2½-Zimmer-Wohnung) und Nr. 100- 3 (Garage) eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, weil keine sachenrechtliche Zusammenlegung aller Stockwerkeinheiten zu einer einzigen vorgenommen wurde.