Daraus folgt für den konkreten Fall, dass der Erwerb der als Hauptwohnsitz dienenden Stockwerkeinheit Gbbl. Nr. 100-1 zur Hälfte zu Miteigentum, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, steuerbefreit ist. Insofern erweist sich die Argumentation des Grundbuchamtes, wonach für eine Steuerbefreiung eine sachenrechtliche Zusammenlegung der beiden Stockwerkeinheiten zu einer Einheit notwendig sei, als unzutreffend.