11b Abs. 1 HStG wird die Handänderungssteuer nicht erhoben, «wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient» und der Hauptwohnsitz «von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck» genutzt wird. Werden mehrere Grundstücke erworben, kann entgegen den Ausführungen in Ziffer 2.5 der früheren Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter vom 8. Juli 2014/13. Mai 2020 demnach ausschliesslich dasjenige Grundstück von der Steuer befreit werden, das der Erwerberin bzw. dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient (vgl. Weisung vom 1. April 2022