Der Einwand des Grundbuchamtes, wonach ein Wohnobjekt mit mehreren Einheiten sachenrechtlich in eine einzige Wohneinheit zusammen zu legen sei, damit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien, entbehre jeglicher Grundlage. Er habe die erworbene Haushälfte während zweier Jahre ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt.