4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die drei erworbenen Stockwerkeinheiten würden zusammen als eine Wohneinheit genutzt. Der Kaufpreis entfalle fast vollständig auf die Stockwerkeinheit Gbbl. Nr. 100-1. Die kleinere Stockwerkeinheit Gbbl. Nr. 100-2 sei nie instand gestellt oder ausgebaut worden und werde von ihm als Estrich bzw. Abstellraum genutzt. Der Einwand des Grundbuchamtes, wonach ein Wohnobjekt mit mehreren Einheiten sachenrechtlich in eine einzige Wohneinheit zusammen zu legen sei, damit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien, entbehre jeglicher Grundlage.