3.2 Beim mit Kaufvertrag vom 8. Dezember 2017 erworbenen Objekt handelt es sich um eine Haushälfte, die sachenrechtlich in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist, nämlich in die Stockwerkeinheiten Nr. 100-1 (3½- Zimmer-Wohnung), Nr. 100-2 (2½-Zimmer-Wohnung) und Nr. 100-3 (Garage).Stockwerkeigentum ist eine besondere Ausgestaltung von Miteigentum, die der Stockwerkeigentümerin oder dem Stockwerkeigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;