3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 4. Mai 2020, mit welcher das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundungsverfügung aufgehoben wurde. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht, weil die beiden Wohneinheiten nicht zusammengelegt worden seien.