27 Abs. 1 HStG) und danach gegen die Einspracheverfügung Beschwerde bei der DIJ erhoben werden. Ist wie im konkreten Fall übergangsrechtlich nichts Besonderes vorgesehen, gelten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. BVR 2017 S. 483 E. 2.2). Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen bleibt die einmal begründete Zuständigkeit während des hängigen Verfahrens bestehen. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes zuständig.