1. 1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Handänderungssteuergesetzes vom 18. März 1992 (HStG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bis zum 1. April 2023 enthielt Art. 27 HStG für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilte daher die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Neu kann gegen Verfügungen des Grundbuchamtes zunächst Einsprache (Art. 27 Abs. 1 HStG) und danach gegen die Einspracheverfügung Beschwerde bei der DIJ erhoben werden.