C. Gegen diese Verfügung des Grundbuchamtes erhob A.___________ am 7. Mai 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei für den Erwerb der Stockwerkeinheiten Gbbl. Nrn. 100-1, 100-2 und 100-3 von der Handänderungssteuer zu befreien. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. A.___________ hält in der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 an seinen Anträgen fest. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: