B. Am 14. April 2020 reichte A.___________ beim Grundbuchamt den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein (GB-Formular 2b). Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 6. Juni 2018 auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A.___________ die Hälfte der gestundeten Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 4'365.00 samt Zins (Fr. 221.15) und Gebühren (Fr. 300.00) zur Bezahlung.