{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-04-28", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-3133_2023-04-28.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.3133 28.04.2023.pdf", "Checksum": "61fbb19bd0001f3eb9c433a9385ee378"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.3133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 28.04.2023 2020.DIJ.3133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 28.04.2023 2020.DIJ.3133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG schliesst jede andere Art der Grundstücknutzung aus. 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Werden mehrere Grundstücke (Stockwerkeinheiten) erworben, kann ausschliesslich dasjenige Grundstück von der Steuer befreit werden, das der Erwerberin bzw. dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient (E. 4.2).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.3133\n\nBeschwerdeentscheid vom 28. April 2023\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG schliesst jede andere Art der Grundstücknutzung aus. Werden mehrere Grundstücke (Stockwerkeinheiten) erworben, kann ausschliesslich\ndasjenige Grundstück von der Steuer befreit werden, das der Erwerberin bzw. dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient (E. 4.2).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel\n\nL’usage exclusif d’un logement à des fins d’habitation au sens de l’article 11b, alinéa 1 LIMu exclut tout\nautre type d’utilisation de l’immeuble. Quiconque acquiert plusieurs biens-fonds (parts de copropriété par\nétage) ne peut obtenir l’exonération de l’impôt que pour celui qui est utilisé comme domicile principal\n(c. 4.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 8. Dezember 2017 erwarben A.___________ und seine damalige Lebenspartnerin\ndie Stockwerkeinheiten Gbbl. Nr. 100-1, 100-2 und 100-3 je zur Hälfte zu Miteigentum. Die Grundbuchanmeldung erfolgte am 14. März 2018. Zugleich stellten sie ein Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum und nachträgliche Steuerbefreiung.\n\nGestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration veranlagte das Grundbuchamt mit Verfügung vom 6. Juni\n2018 die Handänderungssteuer auf Fr. 8'730.00 und stundete diese gleichzeitig für die Dauer von drei\nJahren ab dem Datum des Grundstückerwerbs.\n\n1\nVor Ablauf der zweijährigen Wohnsitzdauer zog die Miteigentümerin aus der Liegenschaft aus und bezahlte die Hälfte der gestundeten Handänderungssteuer.\n\nB.\nAm 14. April 2020 reichte A.___________ beim Grundbuchamt den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein (GB-Formular 2b). Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 6. Juni 2018 auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich\nauferlegte es A.___________ die Hälfte der gestundeten Handänderungssteuer in der Höhe von Fr.\n4'365.00 samt Zins (Fr. 221.15) und Gebühren (Fr. 300.00) zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen diese Verfügung des Grundbuchamtes erhob A.___________ am 7. Mai 2020 Beschwerde bei der\nDirektion für Inneres und Justiz (DIJ). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er\nsei für den Erwerb der Stockwerkeinheiten Gbbl. Nrn. 100-1, 100-2 und 100-3 von der Handänderungssteuer zu befreien.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nA.___________ hält in der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 an seinen Anträgen fest.\n\nAuf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Handänderungssteuergesetzes vom 18. März 1992 (HStG; BSG\n215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai\n1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bis zum 1. April 2023 enthielt Art. 27 HStG\nfür Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilte daher die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Neu kann gegen Verfügungen des Grundbuchamtes zunächst Einsprache (Art. 27 Abs. 1\nHStG) und danach gegen die Einspracheverfügung Beschwerde bei der DIJ erhoben werden. Ist wie im\nkonkreten Fall übergangsrechtlich nichts Besonderes vorgesehen, gelten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. BVR 2017 S. 483 E. 2.2). Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen\nbleibt die einmal begründete Zuständigkeit während des hängigen Verfahrens bestehen. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n2\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 5 HStG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt\n(Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 HStG).\n\nGestützt auf Art. 11a HStG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800’000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und Art. 3 HStG i.V.m.\nArt. 17 Abs. 2 HStG).\n\n"}