8 Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzter Formalismus vor, indem keine zweijährige Einzugsfrist gewährt wurde. Gesetzliche und behördliche Fristen dienen der ordnungsgemässen Abwicklung von Verfahren. Es ist zulässig, deren Nichteinhaltung mit Konsequenzen zu verbinden. 9. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 6. März 2020 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.