Somit erfolgte die Hauptwohnsitzbegründung nicht innert einem Jahr seit Grundstückserwerb am 28. Februar 2017. Zudem ist es fraglich, inwiefern die Voraussetzung der zweijährigen, ununterbrochenen, persönlichen Wohnnutzung erfüllt ist, weil es sich um Miteigentumseinheiten handelt, die zwar je hälftig im Eigentum beider Beschwerdeführenden stehen, diese aber je nur von einem der Beschwerdeführenden bewohnt werden. Da der Einzug der Beschwerdeführenden nicht innert der Einzugsfrist von einem Jahr erfolgte, kann diese Frage offenbleiben.