Aus den eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen der Einwohnergemeinde D.__________ vom 24. Februar 2020 geht hervor, dass die beiden Beschwerdeführenden am 21. Februar 2019 bzw. am 1. November 2018 in die auf dem erworbenen Grundstück bestehende Baute (D._________________) eingezogen sind. Somit erfolgte die Hauptwohnsitzbegründung nicht innert einem Jahr seit Grundstückserwerb am 28. Februar