7 die Renovationsbedürftigkeit. Die Stundungsverfügung des Grundbuchamtes vom 25. Oktober 2017 ist demnach nicht zu beanstanden. 7. Die korrekte Stundungsfrist von drei Jahren ist am 28. Februar 2020 abgelaufen. Damit kann entschieden werden, ob die zweijährige Wohndauer erfüllt ist. Dieser Entscheid obliegt der DIJ als Beschwerdeinstanz, da im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG).