Folglich haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Einzugsfrist von zwei Jahren ab Grundstückserwerb (Art. 11b Abs. 2 HG) und eine vierjährige Stundung der Handänderungssteuer. Wie oben ausgeführt, wird in der Praxis eine zweijährige Frist auch bei einer Renovationsbedürftigkeit des Gebäudes gewährt, was bereits über den Wortlaut von Art. 11b Abs. 2 HG hinausgeht, der bloss die Neuerstellung einer Baute erwähnt. Der Einbau neuer Fenster wie im vorliegenden Fall fällt nicht unter