Auch die Abweisung des Baubewilligungsgesuches vom 30. November 2017 aufgrund formeller und offenkundiger materieller Mängel ist nicht geeignet, die zweijährige Einzugsfrist zu rechtfertigen. Schlussendlich begründen die Beschwerdeführenden die Renovationsbedürftigkeit mit den sechs Fenstern, je drei im ersten und zweiten Stockwerk, die rückgebaut werden sollten. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Rückbau von sechs Fenstern nicht so gravierend ist, dass er den Einzug in das Gebäude um ein Jahr verlängert.