Die Beschwerdeführenden sind zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind somit in ihrer Unkenntnis über die benötigte Baubewilligung und den daraus resultierenden Baustopp nicht zu schützen. Auch die Abweisung des Baubewilligungsgesuches vom 30. November 2017 aufgrund formeller und offenkundiger materieller Mängel ist nicht geeignet, die zweijährige Einzugsfrist zu rechtfertigen.