6.2 Aus dem Kaufvertrag vom 3. Februar 2017 (mit Nachtrag vom 21. Februar 2017) geht nicht hervor, dass es sich um ein renovationsbedürftiges Grundstück handelt. Die Beschwerdeführenden stützten die Renovationsbedürftigkeit auf den Baustopp bzw. das Baubewilligungsverfahren, welches aufgrund der eingebauten Kunststofffenster in die denkmalgeschützte Liegenschaft ausgelöst worden ist. Die Beschwerdeführenden sind zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen).