Nach Praxis der Grundbuchämter wird die zweijährige Frist indes auch gewährt, wenn das Gebäude renoviert werden muss (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 3.3). Dies wird auch dadurch ersichtlich, dass auf dem Gesuchsformular das ankreuzbare Feld aufgeführt ist, welches anzukreuzen ist, wenn das als Hauptwohnsitz dienende Grundstück unüberbaut oder renovationsbedürftig ist.