6. 6.1 Entscheidend für die Frage der Festlegung der Stundungsdauer ist die gesetzliche Regelung für die Einzugsfrist. Diese beträgt ein Jahr seit dem Grundstückserwerb, wenn die entsprechende Baute bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zweier Jahre zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Nach Praxis der Grundbuchämter wird die zweijährige Frist indes auch gewährt, wenn das Gebäude renoviert werden muss (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 3.3).