5.3 Das Grundbuchamt stützte sich bei der Verfügung vom 6. März 2020 auf die von ihm verfügte Stundungsdauer von drei Jahren. Das Gesuch um Steuerbefreiung wies es ab, weil die Beschwerdeführenden nicht innert der einjährigen Einzugsfrist eingezogen sind. Somit wirkt sich die Stundungsverfügung auf die Endverfügung aus und kann zusammen mit dieser angefochten werden. Dieser Umstand hat auch zur Folge, dass die in der Stundungsverfügung festgesetzte Einzugsfrist nicht mangels Anfechtung rechtsbeständig geworden ist (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.2).