61 Abs. 4 VRPG). Selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 VRPG erfüllt wären, um die Zwischenverfügung selbständig anzufechten, muss diese somit nicht sofort angefochten werden; den Adressatinnen und Adressaten steht insofern ein Wahlrecht zu (VGE 100.2019.115 vom 23.11.2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Es ist somit zulässig, mit der Anfechtung der Stundungsverfügung zuzuwarten, bis das Grundbuchamt den Endentscheid über die Steuerbefreiung fällt.