Zudem hätten die Beschwerdeführenden vorliegend durchaus rechtzeitig einziehen können, wenn sie beim Wechsel der Fenster das korrekte Material verwendet hätten. Ausserdem schliesse der blosse Ersatz der Fenster einen rechtzeitigen Einzug per se nicht aus, da die Liegenschaft dadurch nicht unbewohnbar werde. 5. 5.1 Formell angefochten ist die Verfügung des Grundbuchamtes vom 6. März 2020, mit der das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen worden ist. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen argumentieren, die in der Stundungsverfügung festgesetzte Stundungsdauer sei fehlerhaft.