In seiner Vernehmlassung führt das Grundbuchamt aus, dass die einjährige Einzugsfrist am 28. Februar 2018 abgelaufen sei. Innert dieser Frist hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen, was sie nicht gemacht hätten. Im vorliegenden Fall habe das Grundbuchamt gestützt auf den Kaufvertrag nicht erkennen können, dass die Liegenschaft renovationsbedürftig gewesen sei und daher eine Stundungsfrist von vier Jahren hätte gewährt werden können. Zudem hätten die Beschwerdeführenden vorliegend durchaus rechtzeitig einziehen können, wenn sie beim Wechsel der Fenster das korrekte Material verwendet hätten.