Anschliessend sei ein umfangreiches Baubewilligungsverfahren notwendig gewesen. Die Beschwerdeführenden seien Opfer ihrer Rechtsunkenntnis geworden, da sie nicht gewusst hätten, dass der Um- und Ausbau denkmalgeschützter Objekte, insbesondere aufgrund des Einbaus von Fenstern aus Kunststoff, bewilligungspflichtig sei. Zudem halten die Beschwerdeführenden 5 fest, dass es überspitzt formalistisch sei, dass die im Gesetz vorgesehene Frist ihnen nicht nachträglich gewährt werde.