4. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2020 sowie die Festsetzung der Stundungsfrist auf vier Jahre. Aufgrund des Um- und Ausbaus des Gebäudes, insbesondere dem Einbau neuer Fenster, und dem Umstand, dass es sich dabei um ein denkmalgeschütztes Objekt handle, sei es zu einem Baustopp gekommen. Die Beschwerdeführenden hätten dem Umstand, dass es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handle, zu wenig Rechnung getragen. Ihr Baugesuch vom 30. November 2017 sei aufgrund formeller und offenkundiger materieller Mängel am 13. Dezember 2017 zur Verbesserung zurückgewiesen worden.