Zur Begründung führte es aus, dass ein Gesuch um Verlängerung der einjährigen Einzugsfrist vor deren Ablauf gestellt werden müsse. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Februar 2020 sei somit zu spät erfolgt. Hinsichtlich der Steuerbefreiung führt das Grundbuchamt aus, dass den am 2. März 2020 eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen zu entnehmen sei, dass die beiden Beschwerdeführenden am 21. Februar 2019 bzw. 1. November 2018 ihren Hauptwohnsitz in den betreffenden Grundstücken begründet hätten. Da die einjährige Einzugsfrist am 28. Februar 2018 abgelaufen sei, sei die Hauptwohnsitzbegründung durch die Beschwerdeführenden verspätet erfolgt.