Mit Verfügung vom 6. März 2020 entsprach das Grundbuchamt dem Gesuch um Fristerstreckung vom 28. Februar 2020 nicht (Ziff. 1). Es hob die Stundungsverfügung vom 25. Oktober 2017 auf (Ziff. 2) und erhob die gestundete Steuer von Fr. 9'918.– zuzüglich Zins (Ziff. 3) und stellte nach Bezahlung der Steuer und des Zinses die Löschung der bestehenden Grundpfandrechte auf allen betroffenen Grundstücken in Aussicht (Ziff. 4). Für die Abweisung erhob es eine Gebühr von Fr. 300.– (Ziff. 7). Zur Begründung führte es aus, dass ein Gesuch um Verlängerung der einjährigen Einzugsfrist vor deren Ablauf gestellt werden müsse.