4 Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden das Grundbuchamt um Erstreckung der Einzugsfrist um ein Jahr und somit um eine Stundungsfrist von insgesamt vier Jahren. Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass sie unmittelbar nach Erwerb der Liegenschaft mit dem Um- und Ausbau begonnen hätten, dieser jedoch von der Baupolizei angehalten worden sei, da das erworbene Gebäude denkmalgeschützt sei und nicht in der vorgesehenen Art und Weise umgebaut werden könne. Das daraus resultierende Bewilligungsverfahren habe sich als umfangreich gestaltet. Nach erteilter Bau-