Die Eröffnung von Verfügungen des Grundbuchamts in Handänderungssteuersachen richtet sich hingegen nach dem VRPG. Aufgrund mangelnder anderslautender Gesetzesbestimmung hätte die Eröffnung der Verfügung vom 6. März 2020 gemäss Art. 44 Abs. 2 VRPG mittels eingeschriebener Post erfolgen sollen. Es handelt sich somit um eine mangelhafte Eröffnung. Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführenden am 9. März 2020 tatsächlich Kenntnis von der angefochtenen Verfügung genommen. Deshalb gilt die Verfügung des Grundbuchamtes vom 6. März 2020 als am 9. März 2020 zugestellt. Folglich hat die dreissigtägige Beschwerdefrist am 10. März 2020 zu laufen begonnen und endete am 8. April 2020.