Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2020 wurde mit A-Post Plus eröffnet. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes handelt es sich dabei nicht um eine Massenverfügung. Daran ändert nichts, dass es sich um eine Steuerveranlagung handelt. In Bezug auf die Eröffnung unterscheidet sich das HG vom Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11), das in Art. 159 Abs. 2 Satz 1 StG für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz vorsieht, dass die Zustellung in der Regel mit gewöhnlicher Post erfolgt. Die Eröffnung von Verfügungen des Grundbuchamts in Handänderungssteuersachen richtet sich hingegen nach dem VRPG.