zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 25 mit Hinweisen). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemanden ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Der Beweis der Eröffnung sowie deren Datum obliegt der Verwaltung (BVR 2019 S. 82, E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gelten besondere Zustellungsvorschriften, so ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten massgebend für die Zustellung (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei der Bestimmung von Art. 44 Abs. 2 VRPG, die eine Zustellung per Einschreiben oder Gerichtsurkunde verlangt, handelt es sich um eine solche «besondere Zustellungsvorschrift».