1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu erheben (Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Sie ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der schweizerischen Post übergeben wird (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 2 VRPG). Soweit Art. 44 Abs. 2 VRPG eine Zustellung per eingeschriebener Post verlangt, genügt die Zustellung mit A-Post Plus nicht (MICHEL DAUM, in: Her-