In seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 beschränkte sich das Grundbuchamt auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2022 in der Sache selbst beantragt das Grundbuchamt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. Am 28. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden Schlussbemerkungen ein. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: