Mit Schreiben vom 28.Februar 2020 ersuchten A.______ und B._________________ das Grundbuchamt um Erstreckung der Einzugsfrist um ein Jahr und somit der Stundungsfrist von drei auf vier Jahre. Mit Verfügung vom 6. März 2020 wies das Grundbuchamt das Fristerstreckungsgesuch ab mit der Begründung, dass dieses innert der Stundungsfrist zu stellen wäre. Zudem hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A.______ und B._________________ die gestundete Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 9’918.– zuzüglich Zins und Gebühr zur Bezahlung.