a Die Eröffnung von Verfügungen des Grundbuchamts muss nach dem VRPG (Art. 44 Abs. 2), d.h. eingeschrieben erfolgen. Beim Veranlagungsverfahren für die Handänderungssteuer handelt es sich nicht um ein Massenverfahren wie bei der direkten Steuer, wo die Eröffnung mit A Plus-Post genügt. b Die 2-jährige Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HstG) wird nur bei Renovationsbedürftigkeit gewährt, nicht aber, wenn bloss die Fenster ersetzt werden. c Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzer Formalismus vor. Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel