{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-11-29", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-2437_2022-11-29.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.2437 29.11.2022.pdf", "Checksum": "dc48b8d1a019a5976c7e7b65a9e91aa7"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.2437"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 29.11.2022 2020.DIJ.2437"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 29.11.2022 2020.DIJ.2437"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Die Eröffnung von Verfügungen des Grundbuchamts muss nach dem VRPG (Art. 44 Abs. 2), d.h. eingeschrieben erfolgen. Beim Veranlagungsverfahren für die Handänderungssteuer handelt es sich nicht um ein Massenverfahren wie bei der direkten Steuer, wo die Eröffnung mit A Plus-Post genügt.\nb Die 2-jährige Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HstG) wird nur bei Renovationsbedürftigkeit gewährt, nicht aber, wenn bloss die Fenster ersetzt werden.\nc Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzer Formalismus vor.\n"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a La notification des décisions du bureau du registre foncier doit être effectuée conformément à la LPJA (art. 44, al. 2), c’est-à-dire par pli recommandé. 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Beim Veranlagungsverfahren für die Handänderungssteuer handelt es sich nicht um ein Massenverfahren wie bei der direkten Steuer, wo die Eröffnung mit A Plus-Post genügt.\nb Die 2-jährige Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HstG) wird nur bei Renovationsbedürftigkeit gewährt, nicht aber, wenn bloss die Fenster ersetzt werden.\nc Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzer Formalismus vor.\n\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.2437 SAB\n\nBeschwerdeentscheid vom 29. November 2022\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Die Eröffnung von Verfügungen des Grundbuchamts muss nach dem VRPG (Art. 44 Abs. 2), d.h.\neingeschrieben erfolgen. Beim Veranlagungsverfahren für die Handänderungssteuer handelt es sich\nnicht um ein Massenverfahren wie bei der direkten Steuer, wo die Eröffnung mit A Plus-Post genügt.\nb Die 2-jährige Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HstG) wird nur bei Renovationsbedürftigkeit gewährt, nicht\naber, wenn bloss die Fenster ersetzt werden.\nc Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzer Formalismus vor.\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\na La notification des décisions du bureau du registre foncier doit être effectuée conformément à la\nLPJA (art. 44, al. 2), c’est-à-dire par pli recommandé. La procédure de taxation en matière d’impôt\nsur les mutations n’est pas une procédure à grande échelle comme celle qui concerne les impôts directs, pour laquelle la notification par courrier A+ suffit.\nb Le délai d’emménagement de deux ans (art. 11b, al. 2 LIMu) n’est octroyé que s’il existe un besoin\nde rénovation, mais pas s’il s’agit seulement de remplacer les fenêtres.\nc Dans le cas présent, il n’y a pas de formalisme excessif.\n\nSachverhalt\n\nA.\nA.______ und B._________________ erwarben mit Kaufvertrag vom 3. Februar 2017 (mit Nachtrag vom\n21. Februar 2017) die Grundstücke D.__________ Gbbl. Nr. 10000-1 und Nr. 20000-1 je hälftig zu Mitei-\n1\ngentum. Die Grundbuchanmeldung erfolgte am 28. Februar 2017. In ihrer Selbstdeklaration der Handänderungssteuer vom 28. Februar 2018 führten A.______ und B._________________ als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer einen Betrag von Fr. 725'000.– auf. Zudem ersuchten sie beim\nzuständigen Grundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) um nachträgliche Steuerbefreiung sowie\nStundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum im Betrag von Fr. 13’050.–. Das\nGrundbuchamt veranlagte mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 die Handänderungssteuer im Betrag von\nFr. 9'918.– und stundete diese für drei Jahre ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete\nHandänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nMit Schreiben vom 28.Februar 2020 ersuchten A.______ und B._________________ das Grundbuchamt\num Erstreckung der Einzugsfrist um ein Jahr und somit der Stundungsfrist von drei auf vier Jahre.\n\nMit Verfügung vom 6. März 2020 wies das Grundbuchamt das Fristerstreckungsgesuch ab mit der Begründung, dass dieses innert der Stundungsfrist zu stellen wäre. Zudem hob das Grundbuchamt die\nStundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es\nA.______ und B._________________ die gestundete Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 9’918.–\nzuzüglich Zins und Gebühr zur Bezahlung.\n\nB.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 6. März 2020 erheben A.______ und\nB._________________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 8. April 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und stellen folgende Anträge: «Der Entscheid des Grundbuchamtes,\nC____, vom 6. März 2020 sei aufzuheben und die Frist zur Begründung des Hauptwohnsitzes durch die\nBeschwerdeführer sei auf vier Jahre zu erstrecken.».\n\nIn seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 beschränkte sich das Grundbuchamt auf die Frage der\nRechtzeitigkeit der Beschwerde. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2022 in der Sache\nselbst beantragt das Grundbuchamt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei.\n\nAm 28. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden Schlussbemerkungen ein.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer\n(HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In\nAnwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ\n\n2\nist damit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes\nvom 6. März 2020 zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene\nVerfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\n"}