umfasst der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt unter anderem das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung an die beteiligten Parteien. In diesem Sinne ersuchte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 20. Februar 2020 um weitere Informationen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen ist nicht ersichtlich und die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen.