Wie das Grundbuchamt zu Recht ausführt, hatten die Beschwerdeführenden das Formular «Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums» inklusive zweier Hauptwohnsitzbestätigungen bereits am 17. Februar 2020 eingereicht. Es war demnach gar nicht möglich, dass sie die Frist gemäss Art. 17a Abs. 1 HG hätten versäumen können. Dass das Stundungsgesuch schliesslich abgewiesen wurde, ist – wie hiervor in E. 4 ausgeführt wird – anderen Umständen zuzuschreiben. Nach Art. 38 Bst. b Ziff. 4 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) umfasst der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt unter anderem das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung an die beteiligten Parteien.