Die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG). Entsprechend ist ein nachträgliches Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11b HG nicht möglich. Hierfür bietet das Gesetz keinen Spielraum. 7. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, das Grundbuchamt habe im Schreiben vom 20. Februar 2020 die Frist für die Beschreibung der Wohnsituation und der Raumnutzung des Wohnhauses (eventuell absichtlich) zu spät angesetzt. Das Grundbuchamt führt dazu aus, dass es sich hierbei nicht um die Frist gemäss Art. 17a HG, sondern um eine Frist zur Ergänzung der Grundbuchanmeldung handle.