6 lediglich die Rede von «allfälligen» Mietverträgen ist. Folglich lag kein eindeutiger Hinweis vor, 6 dass ein Teil des Grundstücks an Dritte vermietet sein könnte. – Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführenden schlagen vor, das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung während zwei Jahren leer stehen zu lassen, um so die Voraussetzungen von Art. 11b HG zu erfüllen.